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KSK 2022 40

Regionalgericht Plessur

Graubünden · 2022-09-29 · Deutsch GR
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definitive Rechtsöffnung | Beschwerde Rechtsöffnung

Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden verpflichtete A._____ mittels Strafbe-

fehls vom 5. Mai 2022 zur Zahlung von CHF 1'675.00 (Busse CHF 800.00; Bar-

auslagen CHF 65.00; Gebühren CHF 810.00). Nach Verbüssung gemeinnütziger

Arbeit wurde er mit Schreiben vom 9. März 2022 zum zweiten Mal zur Bezahlung

des Restbetrages von CHF 875.00 zuzüglich Zins und Mahngebühr (CHF 61.25)

gemahnt.

B.

Der Kanton Graubünden setzte mit Zahlungsbefehl vom 6. April 2022 die

Restforderung von CHF 875.00 zuzüglich Zins und Mahngebühr (CHF 61.25) so-

wie Betreibungsgebühr und -kosten (CHF 173.30) gegen A._____ beim Betrei-

bungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair in Betreibung (Betreibung

Nr. C._____). A._____ erhob am 3. Mai 2022 Rechtsvorschlag.

C.

Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 ersuchte der Kanton Graubünden das

Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair für den Forderungsbetrag von

CHF 875.00 zuzüglich 4 % Verzugszins um Rechtsöffnung. Zudem ersuchte er um

eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 200.00. Mit Entscheid vom 3. August

2022 (gleichentags mitgeteilt) hiess der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht

das Rechtsöffnungsgesuch gut und erteilte definitive Rechtsöffnung. Die Gerichts-

kosten von CHF 300.00 wurden A._____ auferlegt. A._____ wurde zudem ver-

pflichtet, dem Kanton Graubünden eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe

von CHF 200.00 zu bezahlen.

D.

Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

mit Eingabe vom 27. Juli 2022 (Datum Poststempel: 9. August 2022) Beschwerde

beim Kantonsgericht von Graubünden. Der vom Beschwerdeführer eingeforderte

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 200.00 ging innert Frist ein. Die vorin-

stanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 20. August 2022 (Datum Poststempel:

22. August 2022) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Ein-

gabe ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 / 5

CHF 5'000.00 in einzelrichterlicher Besetzung (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO

[BR 320.100]). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer-

kungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde – die Bezeichnung der

Eingabe als "Einspruch" ändert daran nichts – ist einzutreten.

1.2.

Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrich-

tige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Grundsätz-

lich beschränkt die Beschwerdeinstanz sich darauf, die Beanstandungen zu beur-

teilen, welche die Parteien in ihren Begründungen gegen das erstinstanzliche Ur-

teil erheben. Eine Ausnahme besteht jedoch für offensichtliche Mängel (BGE 147

III 176 E. 4.2.1).

2.1.

Das Regionalgericht qualifizierte den Strafbefehl (RG act. II.1), welcher den

Beschwerdeführer zur Bezahlung von CHF 1'675.00 verpflichtete, als definitiven

Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG. Es war unbestritten, dass die im Strafbe-

fehl enthaltene Busse in Höhe von CHF 800.00 nach der Umwandlung in ge-

meinnützige Arbeit getilgt war. Den Bestand der Restforderung sowie den An-

spruch auf Verzugszins von 4 % bejahte die Vorinstanz. Folglich erteilte sie die

definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 875.00 zuzüglich 4 % Verzugs-

zins seit dem 5. August 2021 (act. B.1).

2.2.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die gesamte

Forderung sei durch die gemeinnützige Arbeit getilgt, da in Analogie zum üblichen

Stundenlohn einer Reinigungskraft jede der 56 geleisteten Einsatzstunden einem

Betrag von CHF 30.00 zu entsprechen habe. Somit sei die Busse (gemeint ist

wohl der Gesamtbetrag) von CHF 1'650.00 abgegolten (act. A.1 und A.3).

2.3.

Der Umwandlungssatz einer Busse in gemeinnützige Arbeit richtet sich

nach Art. 79a Abs. 4 StGB. Dieser besagt, dass vier Stunden gemeinnützige Ar-

beit bei Übertretungen – also mit Busse bestraften Taten (Art. 103 StGB) – einem

Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Im vorliegenden Fall wurde in der Disposi-

tivziffer 3 des Strafbefehls eine Busse von CHF 800.00 bzw. bei schuldhafter

Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen erkannt (RG act. II.1).

Diese 14 Tage entsprechen folglich den 56 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wel-

che vom Beschwerdeführer geleistet wurden (RG act. II.4). Dadurch wurde die

Busse von CHF 800.00 getilgt, nicht aber die zusätzlichen Gebühren und Baraus-

lagen von CHF 875.00 für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft.

2.4.

Bei der gemeinnützigen Arbeit handelt es sich um eine strafrechtliche Sank-

tion, weshalb sie gemäss Art. 79a Abs. 3 StGB unentgeltlich zu leisten ist. Dies

E. 4 / 5 schliesst auch Spesenentschädigungen aus (Benjamin F. Brägger, in: Niggli/ Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 35 zu Art. 79a StGB). Somit sind sowohl der Vergleich zu bestimmten Minimal- bzw. Durchschnittslöhnen als auch die Rüge, dass die Wegspesen bzw. die Nutzung eigener Arbeitsmittel nicht abgegolten wurden, unbehelflich. 2.5. Dass vor diesem Hintergrund Verzugszinsen ab Ablauf der Zahlungsfrist – also ab dem 5. August 2021 – geschuldet sind, ist unbestritten. Ebenfalls nicht bestritten ist deren Höhe. Mit der definitiven Rechtsöffnung hat die Vorinstanz folg- lich weder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt noch das Recht unrich- tig angewendet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Mit Blick auf den Streitwert und den verursachen Aufwand werden die Kos- ten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Bei vorliegendem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Es werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.

E. 5 / 5

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 200.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 100.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 29. September 2022 Referenz KSK 22 40 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Killer, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden 7001 Chur Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Gegenstand definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter, vom 03.08.2022, mitgeteilt am 03.08.2022 (Proz. Nr. 335-2022-41) Mitteilung

30. September 2022

2 / 5 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verpflichtete A._____ mittels Strafbe- fehls vom 5. Mai 2022 zur Zahlung von CHF 1'675.00 (Busse CHF 800.00; Bar- auslagen CHF 65.00; Gebühren CHF 810.00). Nach Verbüssung gemeinnütziger Arbeit wurde er mit Schreiben vom 9. März 2022 zum zweiten Mal zur Bezahlung des Restbetrages von CHF 875.00 zuzüglich Zins und Mahngebühr (CHF 61.25) gemahnt. B. Der Kanton Graubünden setzte mit Zahlungsbefehl vom 6. April 2022 die Restforderung von CHF 875.00 zuzüglich Zins und Mahngebühr (CHF 61.25) so- wie Betreibungsgebühr und -kosten (CHF 173.30) gegen A._____ beim Betrei- bungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair in Betreibung (Betreibung Nr. C._____). A._____ erhob am 3. Mai 2022 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 ersuchte der Kanton Graubünden das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair für den Forderungsbetrag von CHF 875.00 zuzüglich 4 % Verzugszins um Rechtsöffnung. Zudem ersuchte er um eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 200.00. Mit Entscheid vom 3. August 2022 (gleichentags mitgeteilt) hiess der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht das Rechtsöffnungsgesuch gut und erteilte definitive Rechtsöffnung. Die Gerichts- kosten von CHF 300.00 wurden A._____ auferlegt. A._____ wurde zudem ver- pflichtet, dem Kanton Graubünden eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Juli 2022 (Datum Poststempel: 9. August 2022) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 200.00 ging innert Frist ein. Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 20. August 2022 (Datum Poststempel:

22. August 2022) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Ein- gabe ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der im summarischen Verfah- ren gefällte Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalge- richt vom 3. August 2022. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Zuständig für das Beschwerdever- fahren ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts (Art. 8 KGV [BR 173.100]), und zwar aufgrund des Streitwerts von weniger als

3 / 5 CHF 5'000.00 in einzelrichterlicher Besetzung (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde – die Bezeichnung der Eingabe als "Einspruch" ändert daran nichts – ist einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrich- tige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Grundsätz- lich beschränkt die Beschwerdeinstanz sich darauf, die Beanstandungen zu beur- teilen, welche die Parteien in ihren Begründungen gegen das erstinstanzliche Ur- teil erheben. Eine Ausnahme besteht jedoch für offensichtliche Mängel (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.1. Das Regionalgericht qualifizierte den Strafbefehl (RG act. II.1), welcher den Beschwerdeführer zur Bezahlung von CHF 1'675.00 verpflichtete, als definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG. Es war unbestritten, dass die im Strafbe- fehl enthaltene Busse in Höhe von CHF 800.00 nach der Umwandlung in ge- meinnützige Arbeit getilgt war. Den Bestand der Restforderung sowie den An- spruch auf Verzugszins von 4 % bejahte die Vorinstanz. Folglich erteilte sie die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 875.00 zuzüglich 4 % Verzugs- zins seit dem 5. August 2021 (act. B.1). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die gesamte Forderung sei durch die gemeinnützige Arbeit getilgt, da in Analogie zum üblichen Stundenlohn einer Reinigungskraft jede der 56 geleisteten Einsatzstunden einem Betrag von CHF 30.00 zu entsprechen habe. Somit sei die Busse (gemeint ist wohl der Gesamtbetrag) von CHF 1'650.00 abgegolten (act. A.1 und A.3). 2.3. Der Umwandlungssatz einer Busse in gemeinnützige Arbeit richtet sich nach Art. 79a Abs. 4 StGB. Dieser besagt, dass vier Stunden gemeinnützige Ar- beit bei Übertretungen – also mit Busse bestraften Taten (Art. 103 StGB) – einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Im vorliegenden Fall wurde in der Disposi- tivziffer 3 des Strafbefehls eine Busse von CHF 800.00 bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen erkannt (RG act. II.1). Diese 14 Tage entsprechen folglich den 56 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wel- che vom Beschwerdeführer geleistet wurden (RG act. II.4). Dadurch wurde die Busse von CHF 800.00 getilgt, nicht aber die zusätzlichen Gebühren und Baraus- lagen von CHF 875.00 für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. 2.4. Bei der gemeinnützigen Arbeit handelt es sich um eine strafrechtliche Sank- tion, weshalb sie gemäss Art. 79a Abs. 3 StGB unentgeltlich zu leisten ist. Dies

4 / 5 schliesst auch Spesenentschädigungen aus (Benjamin F. Brägger, in: Niggli/ Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 35 zu Art. 79a StGB). Somit sind sowohl der Vergleich zu bestimmten Minimal- bzw. Durchschnittslöhnen als auch die Rüge, dass die Wegspesen bzw. die Nutzung eigener Arbeitsmittel nicht abgegolten wurden, unbehelflich. 2.5. Dass vor diesem Hintergrund Verzugszinsen ab Ablauf der Zahlungsfrist – also ab dem 5. August 2021 – geschuldet sind, ist unbestritten. Ebenfalls nicht bestritten ist deren Höhe. Mit der definitiven Rechtsöffnung hat die Vorinstanz folg- lich weder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt noch das Recht unrich- tig angewendet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Mit Blick auf den Streitwert und den verursachen Aufwand werden die Kos- ten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Bei vorliegendem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Es werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.

5 / 5 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 200.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 100.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: